Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Zusammenarbeit zwischen der FHM Parkraumbewirtschaftung LTD & Co KG und ihren Auftraggebern bei der Einbringung offener Forderungen durch unsere Inkassoabteilung.
Auftrag & Vorgehen
Wir bearbeiten übergebene Forderungen nach den gesetzlichen Vorgaben für Inkassoinstitute. Die Einbringung betreiben wir mit dem nötigen Nachdruck, halten dabei die gesetzlichen Bestimmungen ein und schöpfen die zulässigen Mittel aus, um die Forderung rasch hereinzubringen.
Der Auftraggeber ermächtigt uns, im Zuge des Inkasso-Mahnverfahrens einen Rechtsanwalt mit der Erstellung und Versendung einer Anwaltsmahnung zu beauftragen.
Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit der von ihm übergebenen Forderung. Wir sind berechtigt, nach eigenem Ermessen und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners Zahlungsvereinbarungen mit diesem abzuschließen.
Inkassokosten & Verzugszinsen
Die notwendigen Kosten der zweckentsprechenden außergerichtlichen Betreibung werden dem Schuldner gemäß der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten (BGBl. 141/1996 i.d.F. BGBl. I 118/2002, § 3 Abs. 1–6) als Schadenersatz nach § 1333 Abs. 3 ABGB angerechnet, sofern der Schuldner diese Kosten verschuldet hat beziehungsweise sich im subjektiven Zahlungsverzug nach § 1334 ABGB befindet.
Eingänge werden zuerst auf die aufgelaufenen Inkassokosten und danach auf die Verzugszinsen angerechnet. Die dem Schuldner anzurechnenden Verzugszinsen tritt der Auftraggeber – anstelle einer Auftragsgebühr – an die FHM Parkraumbewirtschaftung LTD & Co KG ab.
Bei vorsteuerabzugsberechtigten Auftraggebern wird die Umsatzsteuer aus den Inkassokosten dem Schuldner nicht angerechnet. Sie wird dem Auftraggeber nach Zahlung durch den Schuldner in Rechnung gestellt und ist von ihm an die FHM Parkraumbewirtschaftung LTD & Co KG zu zahlen. Diese Rechnungslegung sowie die Abrechnung und Überweisung der zugunsten des Auftraggebers eingebrachten Gelder gelten als Rechnungslegung nach § 1012 ABGB; eine darüber hinausgehende Rechnungslegungspflicht hinsichtlich der Inkassokosten besteht nicht. Der Auftraggeber verzichtet auf die Vorlage von Zahlungsbelegen.
Abrechnung & Direktzahlungen
Eingehende Gelder rechnen wir unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber ab und überweisen sie an ihn.
Direktzahlungen des Schuldners an den Auftraggeber sowie Vereinbarungen, die der Auftraggeber unmittelbar mit dem Schuldner trifft, sind uns innerhalb von fünf Tagen schriftlich bekannt zu geben. Bei verspäteter Meldung haftet der Auftraggeber für die dadurch entstandenen Inkassokosten. Jeder Eingang – auch eine Direktzahlung beim Auftraggeber – wird zuerst auf die Inkassokosten, danach auf die Verzugszinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.
Storno, Vergleich & Weitergabe der Forderung
Bei einem Auftragsstorno innerhalb einer Woche nach Auftragserteilung berechnen wir dem Auftraggeber keine Kosten.
Storniert der Auftraggeber später, schließt er einen Vergleich mit dem Schuldner oder gibt er die Forderung ohne unsere schriftliche Zustimmung an Dritte (Rechtsanwälte oder andere Inkassobüros) weiter, oder übergibt er unberechtigte oder unrichtige Forderungen, so hat er die aufgelaufenen Inkassokosten gemäß der oben dargestellten Kostenregelung („Inkassokosten und Verzugszinsen“) zu ersetzen.
Dubioseninkasso
Bei Aufträgen über bereits gerichtlich betriebene oder verjährte Forderungen sowie bei der Weiterbearbeitung von Forderungen, die wir bereits als uneinbringlich berichtet und ausgebucht haben, verrechnen wir dem Auftraggeber eine Erfolgsprovision in Höhe von 30 % aller zugunsten des Auftraggebers eingehenden Gelder.
Haftung & Verjährung
Für eine eintretende Verjährung übernimmt die FHM Parkraumbewirtschaftung LTD & Co KG keine Haftung.
Schlussbestimmungen
Sondervereinbarungen und Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der Schriftform.
Als Gerichtsstand wird das für 5230 Mattighofen örtlich zuständige Gericht in Ried im Innkreis vereinbart.
Auf das Auftragsverhältnis zwischen der FHM Parkraumbewirtschaftung LTD & Co KG und dem Auftraggeber ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts anzuwenden.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt jene als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung unter Berücksichtigung der Parteienabsicht am nächsten kommt.